EBS-Edelstahl  Berlin Reparatur- und Montagebedingungen
EBS-Edelstahl  Berlin
Fertigung - Schleifen - Polieren
Reparatur- und Montagebedingungen

..Siehe zuerst: Die salvatorische Klausel
...Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
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Wichtiger Hinweis ! :
Der nachfolgende Text hat nur eine allgemeine informative Zweckbestimmung.
Es gelten immer nur jene  Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, welche dem Angebot beiliegen oder die bei der Auftragsverhandlung objektbezogen angepaßt wurden.
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..Siehe zuerst: Die salvatorische Klausel für eine gute und andauernde Geschäftsbeziehung !

Reparatur- und Montagebedingungen:
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01.0. Geltungsbereich
01.1.
Diese Bedingungen liegen sämtlichen Reisen unseres (Montageunternehmer) Montagepersonais bzw. unserer anderen Fachkräfte zugrunde, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
01.2.
Mit Erteilung eines Montageauftrages akzeptiert der Besteller diese Bedingungen.
01.3.
Montagen und Reparaturen können außer durch unser firmeneigenes Personal auch durch Fachkräfte der von uns beauftragten Firmen durch9eführt werden.
01.4.
Sofern für die Anschlüsse oder Überprüfungen der elektrischen Einrichtungen unserer Maschinen und Anlagen ein Fachmann von uns in Anspruch genommen wird, geschieht dessen Gestellung ebenfalls zu diesen Bedingungen.
01.5.
Die zur Aufstellung, Inbetriebnahme, Überprüfung, Einweisung oder Reparatur einer Maschine/Anlage entsandte Fachkraft darf nur die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen. Weitergehende Wünsche des Bestellers bedürfen der Rücksprache mit uns und unserer Genehmigung.
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02.0. Montagepreis
02.1.
Vor Montagebeginn von uns abgegebene Schätzungen über Montagepreise sind unverbindlich.
02.2.
Die vereinbarten Preise verstehen sich im Inland ohne Mehrwertsteuer. Diese ist uns in der gesetzlichen Höhe zu vergüten.
02.3.
Montageabrechnung erfolgt nach Rückkehr unseres Montagepersonais. Die Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug an uns zu überweisen.
02.4.
Die Reisekosten des Montagepersonals (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und versandten Werkzeugs) werden nach den Auslagen dem Besteller in Rechnung gestellt. Unsere Monteure sind berechtigt an gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland wie z.B. Ostern, Pfingsten und zum Weihnachtsfest nach Hause zu reisen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Reisekosten umfassen Hin- und Rückreise mit der Bahn und/oder Flugzeug. Bei Benutzung eines firmen- bzw. monteureigenen PKW werden Kilometergelder in Anrechnung gebracht.
Kosten für einen Mietwagen werden dem Besteller berechnet.
Ferner trägt der Besteller alle sonstigen Reisekosten wie z.B. Paß- und Visakosten.
02.5.
Die tägliche Arbeitszeit (inkl. Wartezeit) unseres Montagepersonals beträgt von MontagbisFreitag8Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Sonnabendstunden gelten als Überstunden. Das Montagepersonal paßt sich, soweit möglich, der beim Besteller eingeführten Arbeitszeit an.
02.6.
Dem Bestellerwerden die Kosten der Montage, die sich aus den Stunden- und Auslösesätzen errechnen, in Rechnung gestellt.
Als Feiertage gelten die am Ort der Montage lohnzahlungspflichtigen Festtage.
02.7.
Für die Entsendung eines Montagemeisters oder eines Kundendiensttechnikers erhöhen sich die angegebenen Stundensätze.
028.
Die Berechnung der am Montageort gesetzlichen Feiertage erfolgt nach dem Stundensatz für Wartezeiten, sofern die Montagearbeiten unterbrochen werden.
02.9.
Wenn die Reisezeit und Montagedauer 1 Tag überschreiten, trägt der Besteller die Übernachtungskosten für das Montagepersonal.
02.10.
Währt der Besteller dem Montagepersonal volle Unterkunft und Verpflegung, so hat das Montagepersonal Anspruch auf direkte Auszahlung eines angemessenen Taschengeldes, dessen Höhe vor Arbeitsantritt vereinbart werden muß.
02.11.
Bei den zur Abrechnung verwendeten Beträgen handelt es sich um die z.Z. gültigen Montagesätze. Wir behalten uns vor, nach Durchführung der Montagen jeweils die zum Zeitpunkt der Montagen geltenden Montagesätze zu berechnen.
02.12.
Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
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03. Mitwirkung des Bestellers
03.1.
Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
03.2.
Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
03.3.
Der Besteller hat unserem Montagepersonal vor Arbeitsaufnahme eine Person zu benennen, die dem Montagepersonal für die Dauer der Tätigkeit für Auskünfte zur Verfügung steht.
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04.0. Technische Hilfeleistung des Bestellers
04.1.
Der Besteller ist auf seine Kosten und seine Gefahr zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a)
Fertigstellung der baulichen und anschlußmäßigen Vorbereitungen am Betriebsort, sowie Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, sowie der erforderlichen Medien und deren Anschlüsse.
b)
Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsge9enstände und Stoffe.
c)
Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonais.
d)
Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung. Waschgelegenheit, sanitären Einrichtungen> und Erste Hilfe für das Montagepersonal.
e)
Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Die Haftung für die Hilfskräfte trägt der Besteller.
f)
Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle.
g)
Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierurig des Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
h)
Bereitstellung von Prüf- und Meßapparaten für Probeläufe, die für die Abnahme und die Übergabe der Anlage oder Maschinen notwendig sind.
04.2.
Die technische Hilfeleistung des Bestellers muß gewährleisten, daß die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
04.3.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
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05.0. Montagetrist, Gefahrtragung
05.1.
Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.
05.2.
Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
05.3.
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein: dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir n Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
05.4.
Stellt sich bei Eintreffen unseres Montagepersonals beim Besteller heraus, daß aus unvorhergesehenen Gründen nicht mit der Montage begonnen werden kann, so werden die entsprechenden Kosten für die Wartezeit ggf. auch für zwischenzeitliche Rückreise des Montagepersonais dem Besteller in Rechnung gestellt.
05.5.
Ist der Montagegegenstand zwar am Betriebsort aufgestellt worden, soll aber auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, so werden die durch nochmalige Bestellung eines Monteurs entstehenden Kosten gesondert berechnet.
05.6.
Kann auf Grund nicht rechtzeitiger Disposition des Bestellers die Montage oder Reparaturnicht zudem gewünschten Termin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, haften wir nicht für hierdurch entstandene Kosten beim Besteller. Tritt der Besteller nach bereits erfolgter Disposition vom Auftrag zurück, werden ihm bereits entstandene Kosten belastet.
05.7.
Wir sind nicht regreßpflichtig zu machen, wenn wir an der rechzeitigen Entsendung unseres Montagepersonais durch Krieg, Verfügungen der Verwaltungsstellen, höhere Gewalt oder Ausfall von Montagepersonal durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse gehindert sind bzw. wenn der Besteller nicht so rechtzeitig disponiert, wie es für uns zur Einteilung des Montagepersonais notwendig ist.
05.8.
Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
05.9.
Die Gefahr der Montage trägt der Besteller.

06.0. Abnahme
06.1.
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist! oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist Liegt ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
06.2.
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Verlauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
06.3.
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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07.0. Gewährleistung
07.1.
Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, gemäß unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen, unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Bestellers. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.
07.2.
Die Haftung durch uns besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist, oder auf einen Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
07.3.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung fur die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
08.0. Haftungsbeschränkung
8.01.
Der Besteller kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgründe er sich beruft.
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09.0.Ersatzleistung des Bestellers
09.1.
Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatzbeschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bieten außer Betracht.
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10. 0.Gerichtsstand
10.1.
Fur alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Hauptsitzes des Montageunternehmers zuständig. Der Montageunternehmer kann auch das für den Besteller zuständige Gericht anrufen.
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11.0. Sonstige Bestimmungen
11.1.
Die vorstehenden Bestimmungen werden durch unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sowie durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften und Abmachungen ergänzt.
Sie andern sich wenn die genannten Bestimmungen und Abmachungen sich andern
11.2.
Während der Montage hat der Besteller die Pflicht, die Monteure gegen ungesunde und gefährliche Arbeitsbedingungen zu schützen und nötigenfalIs (?? Im Bedarfsfall ?) für ärztliche Betreuung zu sorgen.
11.3.
Unsere Monteure dürfen nur unsere eigener Maschinen und Anlagen montieren. Sollten sie in Ausnahmefällen  auch noch zu anderen Arbeiten herangezogen werden, (so bedarf dieses unser schriftlichen Zustimmung ?) was nur nach unserer vorher einzuholenden Zustimmung erfolgen darf übernehmen wir keinerlei Gewähr für die Ausführung dieser Arbeiten und daraus entstehender Schäden und Folgeschäden.
11.4.
Unsere Monteure sind nicht berechtigt, in unserem Namen irgendwelche Abmachungen mit dem Besteller ohne unser schriftliches Einverständnis zu treffen oder irgendwelche Verpflichtungen einzugehen.
11.5. Der Besteller hat die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten auf dem ihm von unserem Montagepersonal vorgelegten Montageschein zu bestätigen.
11.6.
Nur für Auslandsmontagen:
Eine Versorgungsversicherung muß vom Besteller m Ausland für das Montagepersonal für den Fall eines Unfalles mit nachfolgender Invalidität infolge einer während der Auslandsmontage zugezogenen Krankheit und lift den Todesfall sowie für eine eventuelle Rückführung des Montagepersonais in Krankheitsfällen abgeschlossen werden Die Prämiengebühren sind vom Besteller zu zahlen. Alle Kosten für eventuelle ärztliche Behandlung des Montagepersonais im Ausland sind vom Besteller zu übernehmen.
Empfehlung
Bei Aufstellung erstmalig in Betrieb zunehmender Maschinen oder Anlagen empfehlen wir dem Besteller, unserem Montagepersonal das (jenes) Personal beizustellen, welches später die Maschinen bedienen oder warten soll.
Eine nachträgliche Einweisung des Bedienungspersonals ist kostenpflichtig.
Diese Reparatur- und Montagebedingungen ist nur gültig, wenn der Besteller über Internet Leistungen bestellt und wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Ansonsten ist immer die dem Angebot oder der Auftragsunterlagen beigefügte Fassung der Reparatur- und Montagebedingungen gültig.

Stand: Mai  2012
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...Siehe auch: Allgemeine Hinweise zu den AGB
...Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)


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EBS Edelstahl-Bearbeitung und Schleiferei Gmb